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Vorstand und Satzung

Aktuell gewählter Vorstand

Vorsitzende

Katrin Welz


stellv. Vorsitzende

Gabriele Götze


Kassenwart

Gudrun Ahnert

Aktuelle Satzung


§1 Vereinsname und Vereinszweck

Der Verein führt den Name CMD-Netzwerk-Sachsen e.V.

Der Verein verfolgt das Ziel den Vereinsmitgliedern eine Plattform zu bieten, fachübergreifend und ganzheitlich die Behandlung des Craniomandibulären Dysfunktionssyndroms nach dem Behandlungskonzept von Prof. Dr. Stefan Kopp anzuwenden, zu diskutieren und weiterzuentwickeln.
Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Netzwerktreffen zum fachlichen Austausch und zur Weiterbildung seiner Mitglieder.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§2 Sitz

Der Vereinssitz ist Chemnitz


§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein CMD-Netzwerk-Sachsen e.V. kann jede unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche und jede juristische Person und nichtrechtsfähige Personenverbindung erhalten. Dies gilt auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.

Ein Aufnahmeantrag ist an eines der Vorstandsmitglieder zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss mehrheitlich nach billigem Ermessen. Der Beirat ist zu hören.

Insbesondere sind für bestimmte Berufsgruppen die in der Anlage genannten Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft zu beachten. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Personen oder Personengesellschaften, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Vereinsausschluss oder Kündigung.

Eine Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag, trotz einer Mahnung, an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Mitgliederadresse nicht entrichtet hat. Die Pflicht zur Zahlung des geschuldeten, rückständigen Beitrags und des Beitrags, der gem. Kündigungsfrist noch zu zahlen wäre, wenn im Zeitpunkt der Streichung eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wäre, entfällt durch Streichung nicht.

Der Ausschluss aus dem Verein ist auch bei einem vereinsschädigenden Verhalten möglich. Über die Streichung von der Mitgliederliste und den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirates.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben verbunden. Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf Rückgabe der dem Verein leihweise überlassenen Gegenstände.


§4 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Beitragsordnung

Die Höhe des erstmals zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest, dann der Vorstand nach Anhörung des Beirates, so lange keine Beitragsordnung beschlossen wurde. Etwaige Aufnahmegebühren können in einer Beitragsordnung verbindlich geregelt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.


§5 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vereinsvorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des geltendes Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.

Der gewählte Vorstand ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher/finanzieller Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem vorhandenen Vereinsvermögen haften, jegliche persönliche Haftung aus der Mitgliedschaft, soweit rechtlich zulässig, grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Ab einem Geschäftswert von 500 Euro wird der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Intern entscheiden der Vorstand und der Beirat mehrheitlich.

Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des §54 S.2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es vom Verein Freistellung bzw. die Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen, §31a BGB gilt entsprechend.


§6 Anzahl und Wahl der Vorstandsmitglieder

Der Vereinsvorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den 2 Kassenwarten. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.

Bei seiner Aufgabenerfüllung wird der Vorstand durch den Beirat unterstützt.

Der Beirat hat nur beratende Funktion.

Vereinsvorstand:
Vorsitzende
Stellvertreter
1. Kassenwart
2. Kassenwart

Hierbei handelt es sich um den Vorstand nach § 26 BGB. Dem Vorstand dürfen nur natürliche Personen angehören.

Beirat:
bis zu maximal 5 Vereinsmitglieder, wobei dem Beirat nur natürliche Personen angehören dürfen.

Alle gesetzlichen Haftungsbeschränkungsregelungen der §§ 31a und 31b BGB sollen für den Verein gelten, namentlich für den gesetzlichen Vorstand und auch für den Beirat analog.

Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlicher Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nach Ablauf einer Amtsdauer bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge/Nachwahl zu bestimmen ist; zumindest ist bis zu Neuwahlen ein Mitglied zu kooptieren vom Vorstand.

Sind einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder tatsächlich längerfristig gehindert, kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter gewählt werden.

Die Mitglieder des Beirates werden für drei Jahre durch den Vorstand in den Beirat berufen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand durch Beschluss.


§7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im 1. Halbjahr eines jeden Kalenderjahres findet eine Jahres-Mitgliederversammlung des Vereins statt. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied des Vereins mitzuteilen, die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Den Ort und Versammlungsbeginn legt der Vorstand mit der Einladung fest. Die Einladung hat schriftlich an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Mitgliederadresse zu erfolgen; sie kann auch elektronisch erfolgen, wenn dieser Kommunikationsweg im Verein üblich ist.

Außerordentliche Sitzungen sind bei Bedarf von dem Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder einzuberufen. Im Einberufungsantrag sind die Gründe für die außerordentliche Versammlung zu nennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß berufen, wenn den Vereinsmitgliedern wenigstens acht Tage vor der Versammlung eine Ladung mit den Tagesordnungspunkten zugeht.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Person als Schriftführer bestimmt, die für die Unterzeichnung der Protokolle der Mitgliederversammlung zuständig sein soll.

Bei einer Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung oder das Gesetz keine abweichenden Mehrheiten vorsehen, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder ist durch die anwesenden Mitglieder auch dann zu befinden, wenn der Beschlussgegenstand nicht in der Ladung bezeichnet war. Etwas anderes gilt nur für Anträge, die eine Zweckänderung, die Auflösung oder Satzungsänderungen des Vereins oder eine Sanktionsmaßnahme des Vereins gegen Mitglieder zum Gegenstand haben oder ein den Verein verpflichtendes Rechtsgeschäft im Wert über 1.000 EUR zum Gegenstand haben. Diese Anträge sind dem Vereinsvorstand wenigstens sechs Wochen vor einer ordentlichen Versammlung zuzuleiten, damit die Ladung entsprechend erfolgen kann. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit dem Ziel einer Satzungsänderung ist eine Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten.

In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über das abgelaufene Vereinsjahr. Der Kassenwart gibt der Mitgliederversammlung einen Überblick über die finanzielle Situation des Vereins. Die Versammlung beschließt im Anschluss an den Bericht über dessen Genehmigung und über die Entlastung des Vorstandes.


§8 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es müssen bei der Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Ein entsprechender Beschluss Bedarf der Zustimmung von mindestens fünfzig Prozent der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite Mitgliederversammlung fristgemäß einberufen werden. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf muss in der Einladung bereits hingewiesen werden.

Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff. BGB zu liquidieren. Als Liquidatoren sollen die letzten im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder eingesetzt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hospiz- und Palliativdienst Chemnitz e.V., Am Karbel 61A, 09116 Chemnitz, der das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.